Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen:
Sie gelten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle zukünftigen Geschäfte. Nebenabreden und Änderungen edürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Der Mieter benennt dem Vermieter, der Firma Brähler ICS Konferenztechnik International Congress Service AG, den gewünschten technischen Umfang, den genauen Zeitraum, in dem die Anlagen betrieben werden sollen, den Einsatzort und die vorgesehene Sitzordnung.
2. Der im Angebot genannte Preis für Eigenleistung ist ein Festpreis, der sich jedoch bei Sonderleistungen erhöhen kann. Sonderleistungen sind z.B. Nachtarbeit, Umbau oder Erweiterung der Anlagen. Die im Angebot genannten Fremdleistungen, wie z.B. Straßenbenutzungsgebühren, Frachttarife und Zollgebühren, sind geschätzt und unverbindlich. Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
3. Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung des Vermieters. Grundlage des Vertrages ist das vom Vermieter abgegebene Angebot mit den darin enthaltenen Bedingungen, es sei denn, aus Auftragserteilung und ausdrücklicher Bestätigung ergibt sich etwas anderes.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Zahlung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen in frei konvertierbarer Währung zu entrichten. Bei Verzug berechnet der Vermieter Zinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
5. Der Mieter sorgt dafür, dass dem Vermieter eine angemessene Zeit für den Auf- und Abbau sowie einen etwaigen Umbau der Anlagen zur Verfügung steht. Es obliegt ihm, den Tagungsraum in einem für den Aufbau geeigneten Zustand bereitzustellen. Tische und/oder Sitzgelegenheiten für die Teilnehmer sowie für Dolmetscher und Techniker und Stellflächen für die Kabinen müssen in der vorgesehenen Anordnung vorhanden sein. Betriebsstrom und Beleuchtung sollen funktionsbereit sein; die Heizung soll in der Heizperiode auch während des Auf- und Abbaues zur Verfügung stehen. Während der Dauer der Vermietung (Aufbau und Veranstaltung) hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Technik durch mobile Kommunikationsmittel nicht gestört wird. Vor Beginn der Aufbauarbeiten vor Ort weist der Kunde das Personal der Brähler ICS in alle geltenden Arbeitsschutzbestimmungen ein. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
6. Der Vermieter verpflichtet sich, die gemieteten Anlagen eine Stunde vor dem vereinbarten Konferenzbeginn betriebsbereit zur Verfügung zu halten, sofern ihm die gewünschte Aufbauzeit gewährt wird. Der Vermieter wird die Anlagen vereinbarungsgemäß in Betrieb halten, warten und wieder abbauen.
7. Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Anlieferung der Anlagen bis zum Zeitpunkt des Abtransports der Anlagen vom Konferenzort für Verlust und Beschädigung der bereitgestellten Anlagen. Er hat insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die Veranstaltungsräume in der tagungsfreien Zeit gesichert sind, gesicherte Lagerräume zur Verfügung gestellt werden und während Aufbau, Veranstaltung und Abbau das bereitgestellte Material weder entwendet noch beschädigt wird. Er hat insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die Veranstaltungsräume auch in der tagungsfreien
Zeit gesichert sind und bei Bedarf gesicherte Lagerräume zur Verfügung gestellt werden.
8. Der Vermieter haftet für eigene Pflichtverletzung sowie für solche seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9. Bei Rücktritt vom Mietvertrag aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wird der vereinbarte Mietpreis zzgl. MwSt. wie folgt fällig:
a. Rücktritt bis zu 90 Tage vor Konferenzbeginn: 20%
b. Rücktritt bis zu 30 Tage vor Konferenzbeginn: 40%
c. Rücktritt bis zu 14 Tage vor Konferenzbeginn: 60%
d. Rücktritt zu einem noch späteren Zeitpunkt: 100%
Entstandene Kosten für Fremdleistungen sind zusätzlich zu erstatten. Ein Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Ausfalles möglich.
10. Die Ausgabe der Infrarot-Empfänger INFRACOM® mit Kopfhörern ist Aufgabe des Mieters. Er hat die hierfür erforderlichen Hilfskräfte zu stellen. Nach Vereinbarung kann der Vermieter die Ausgabe der Empfänger gegen zusätzliche Kosten übernehmen. Unabhängig wer ausgibt und nach welchem Verfahren die Empfänger ausgegeben werden, müssen gemäß §7 dieser AGB dem Mieter nach der Konferenz fehlende Empfänger und Kopfhörer berechnet werden. Zur zweifelsfreien Ermittlung entstandener Verluste übernimmt der Mieter vor der Konferenz gegen Quittung Empfänger und Kopfhörer. Nach der Konferenz erfolgt eine gemeinsame Bestandsaufnahme und Bestätigung auf einem Protokoll. Dieses ist die Grundlage für eine ggf. erforderliche Berechnung. Sollte eine gemeinsame Bestandsaufnahme seitens des Mieters nicht möglich sein, so erfolgt diese durch den Vermieter allein. Eine spätere Reklamation durch den Mieter ist nicht möglich. Folgende Verfahren zur Ausgabe sind möglich:
a. Der Vermieter stellt dem Mieter Empfänger-Berechtigungskarten. Diese werden vom Mieter mit Namen und Anschrift /oder Kongressnummer) der Teilnehmer versehen und diesem übergeben. Eine genaue Identifizierung des Teilnehmers anhand der Karten muss dabei möglich sein. Fehlen am Schluss der Konferenz Empfänger, so erhält der Mieter die entsprechenden Karten, um die Geräte zurückfordern zu können. Nur wenn dies innerhalb von 30 Tagen keinen Erfolg hat, berechnet der Vermieter dem Mieter diese Geräte mit der Zusicherung, den gezahlten Betrag bei Rückerhalt der Geräte in einwandfreiem Zustand innerhalb von 2 Jahren zurückzuerstatten.
b. Die Empfänger werden gegen Abgabe von Teilnehmerausweisen ausgegeben. Die Ausweise müssen eine spätere Identifizierung ermöglichen. Sie dürfen dabei das Format 45 x 149 mm nicht überschreiten. Sonst wie 10 a.
c. Empfängerausgabe nur gegen amtlichen Ausweis. Dieses Verfahren ist nur in einem beschränkten Umfange möglich. Sonst wie 10 a
d. Empfängerausgabe ohne Formalitäten. Der Mieter trägt das Verlustrisiko.
11. Die Konferenz-Dolmetscher sind unabhängig von dem Vermieter tätig. Vereinbarungen sind daher mit diesen unmittelbar zu treffen. Dem Mieter wird empfohlen, nur mit erfahrenen Konferenz- Dolmetschern zusammenzuarbeiten. Auf Wunsch werden dem Mieter Konferenz-Dolmetscher benannt.
12. Gerichtsstand ist für beide Teile Königswinter. Es gilt deutsches Recht.
Präambel
Verkauf und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte (Lieferungen und/oder Leistungen), selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedingungen Bezug nehmen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Annahme der Ware als anerkannt.
I. Angebot
Alle Angebote erfolgen schriftlich und sind freibleibend.
II. Preise
2.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferung ab Werk.
2.2 Tritt zwischen der Auftragserteilung und dem Tag der Lieferung eine Preisänderung ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, wenn zwischen Vertragschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Dies gilt insbesondere bei einer Änderung der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Personal, Verpackung, Fracht, Steuern und andere Abgaben, sowie sonstige Fertigungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung nicht unerheblich übersteigt.
2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, berechnen wir unsere jeweils am Liefertage geltenden Preise.
2.4 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer zum bei Lieferung bzw. bei Erbringung der Leistung geltenden Satz.
2.5 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
2.6. Die Bearbeitungsgebühr für eingesandte Reparaturen und Reklamationen beträgt:
a) 50,- für Artikel mit einem Bruttolisten-Preis kleiner Euro 250,-
b) 100,- für Artikel mit einem Bruttolisten-Preis gleich und größer Euro 250,-
Die Bearbeitungsgebühr wird bei Rechnungserstellung berücksichtigt und auf den Rechnungspreis angerechnet. Bei Sammellieferung wird die oben genannte Bearbeitungsgebühr je eingesandten Artikel berechnet. Stellt sich bei der Bearbeitung der Reparatur oder Reklamation heraus, dass der Auftrag nicht durchführbar bzw. dessen Durchführung nicht erforderlich ist, wird die Bearbeitungsgebühr dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Ware zu dessen Kosten zurückgesandt.
III Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen.
3.2 Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden nicht akzeptiert.
3.3 Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Spesen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.
3.4 Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zu Schadensersatz, vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen. Im Falle der Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Käufers sind alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.
3.5 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
3.6 Teillieferungen auf Wunsch des Käufers werden gesondert berechnet.
IV Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
4.2 Der Käufer darf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, jedoch nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt und unter der Bedingung, dass seine Forderung aus der Veräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4.3 Der Käufer tritt schon hiermit alle Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verträgen, Verfügungen oder sonstigen Rechtshandlungen mit Bezug auf die Vorbehaltsware ergeben, einschließlich seiner Handelsspanne. Wird die Handelsware zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen zu einem Gesamtpreis weiterveräußert oder bezieht sich die Forderung aus der Weiterveräußerung zugleich auf von dem Käufer erbrachte sonstige Leistungen, so wird mit Vorrang vor der übrigen Forderung nur der Teilbetrag an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Ware entspricht.
4.4 Die Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung und Verbindung unserer Ware mit anderer, uns nicht gehörender Ware, durch den Käufer, steht uns das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Für den Fall, dass der Käufer bereits vor der Verarbeitung der Sache eine Anwartschaft begründet hat, vereinbaren Käufer und Verkäufer hiermit, dass an der durch die Verarbeitung neu entstandenen Sache ein gleichwertiges Anwartschaftsrecht entsteht.
4.5 Der Käufer bleibt trotz der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, die aus den Verträgen, Verfügungen oder sonstigen Rechtshandlungen gemäß Ziffer 4.3 entstehen. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von derjenigen des Käufers unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange seitens des Käufers kein Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz oder eine sonstige Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers vorliegt. Wir können von ihm jederzeit die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte verlangen.
4.6 Der Käufer hat uns von bevorstehenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware oder die uns abgetretenen Ansprüche, sowie von sonstigen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Globalabtretungen, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Abwehr der Eingriffe Dritter hat der Käufer zu tragen, wenn er den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt sowie im Falle einer erfolgreichen Intervention, wenn die Vollstreckung der Kosten bei dem Beklagten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
4.7 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, wenn der Käufer sich im Zahlungsverzug befindet, oder er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt; Ziffer 8 gilt entsprechend. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit oder einer sonstigen Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers können wir die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen widerrufen. Das Geltendmachen des Herausgabeanspruches und die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.8 Auf Anforderung des Käufers werden wir die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die sichernde Forderung um 20 Prozent oder mehr übersteigt.
V Verpackung, Versand und Gefahrübergang
5.1 Die Ware wird auf Kosten des Käufers verpackt. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
5.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Lieferungen werden von
uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem
Probebetrieb.
5.3 Wir schließen eine Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch für Rechnung des Käufers ab.
5.4 Etwaige Verluste und Beschädigungen sind sofort beim Empfang der Ware – möglichst vor dem Abladen – bei der Bahn, dem Lastzugführer oder dem Paketdienstfahrer anzumelden. Dabei hat der Käufer sich die Beanstandungen auf dem Frachtbrief oder der sonst dafür vorgesehenen Verhandlungsniederschrift bescheinigen zu lassen und uns diese binnen 2 Tagen zuzusenden.
VI Lieferfristen und Lieferhindernisse
6.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Mitteilung sämtlicher für die Ausführung des Auftrages wesentlicher Umstände sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat.
6.2 Vereinbarte Lieferfristen sind nur annähernd maßgeblich; geringfügige Überschreitungen sind als vertragsgemäß hinzunehmen.
6.3 Falls wir oder unser Zulieferer durch unvorhergesehene Ereignisse, die er bzw. wir auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, wie z. B. Energie - oder Materialmangel, Betriebsstörung, Streik und Aussperrung in unserer Branche oder bei unserem Zulieferer, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Lieferfristen um die entsprechende Dauer zu verlängern, oder bei nicht nur kurzfristiger Hinderung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Verzugsstrafen und die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Verzugsschäden an nicht wesentlichen Rechtsgütern, insbesondere Gesundheit, Körper und Leben werden unbeschadet eines gesetzlichen Rücktrittrechts ausdrücklich abgelehnt.
6.5 Setzt uns der Käufer, nachdem wir aus anderen als den in Ziffer 6.3 genannten Gründen bereits in Verzug geraten sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt Leistung steht dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht; sie sind der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6.6 Der Haftungsausschluss gemäß 6.4 und die Haftungsbegrenzung gemäß 6.5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft schriftlich vereinbart wurde und wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben.
6.7 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
6.8 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VII Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
7.1 Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und – stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie für alle branchenfremden Nebenarbeiten,
b) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Aufbau und die Inbetriebnahme durch mobile Kommunikationsmittel nicht gestört werden.
7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu bescheinigen.
7.5 Der Käufer hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7.6 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VIII Sachmängelhaftung
8.1 Wir haften dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Schäden, die ihm durch die eigene Verwendung des Liefergegenstandes und dadurch entstanden sind, dass er aus dem Weiterverkauf für Schäden einstehen muss. Wir haften nicht, wenn unsere Montage -, und Betriebsanleitung nicht beachtet worden sind und hierdurch der Mangel bedingt ist oder wenn der Liefergegenstand durch mobile Kommunikationsmittel gestört wird.
8.2 Für die von uns gelieferte Ware leisten wir Gewähr für einwandfreies Material, fachgerechte Konstruktion und Herstellung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch darauf, dass wir die zum Herstellungszeitpunkt gültigen einschlägigen DIN – Normen, Bau – und Prüfgrundsätze, DVGW – Zeichen, amtliche Prüfzeugnisse und Prüfbescheide eingehalten haben, sofern wir uns in unseren Verkaufsunterlagen darauf bezogen haben. Ferner haften wir für Schäden, die entstehen, falls unsere dem Produkt beigefügte Montage und Bedienungsanleitung unrichtig sind, sofern uns ein Verschulden nach 8.10 trifft
8.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird. Sollten sich produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten angegebenen Maßen und Gewichten ergeben, so wird der Käufer in einem verbindlichen Angebot auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt der Käufer dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an, so sind allein die geänderten Leistungsangaben verbindlich. Als Annahme dieses Angebotes gilt, wenn der Käufer binnen 2 Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt. Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen, insbesondere der Garantie bestimmter Eigenschaften, sind kleinere herstellungsbedingte Abweichungen insbesondere in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit sowie der Farbtöne im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen, wenn sie den Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht unzumutbar beeinträchtigen, als der vereinbarten Beschaffenheit entsprechend anzusehen. Gleiches gilt für kleinere Abweichungen von Abbildung, Maß - und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Prospekten, Angeboten sowie schriftlichen Bestätigungen.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Beanstandungen der Lieferung, insbesondere alle bei sorgfältiger Prüfung äußerlich erkennbaren Mängel, müssen vor Montage und innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingegangen sein. Andere Mängel und etwa eintretende Folgeschäden müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nachdem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, gemeldet werden. Der Käufer muss dafür sorgen, dass unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, die mangelhaften Teile und die Schäden an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen. Die aufgrund einer verzögerten Mängelanzeige entstehenden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir uns mit der Instandsetzung im Verzug befinden oder uns ausdrücklich damit einverstanden erklären, hat der Käufer das Recht, den Mangel am Liefergegenstand selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Werden diese Verpflichtungen nicht beachtet, entfällt unsere Gewährleistung bzw. Haftung
8.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a ABs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.6 Soweit wir nach den vorangehenden Bestimmungen Gewähr leisten, können wir die mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl entweder neu liefern oder selbst oder durch Dritte in Stand setzen. Soweit der Käufer und der Fachhandwerker gemäß 8.4 berechtigt sind, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen, ersetzen wir auch die erforderlichen Aus- und Einbaukosten.
8.7 Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt zu verlangen, dass der Vertrag rückgängig gemacht, der Kaufpreis entsprechend herabgesetzt wird oder nach den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz geleistet wird.
8.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck, der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.9 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
8.10 Wir haften für eigene Pflichtverletzung sowie für solche unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung unserer Pflichten aus 8.2, begrenzt auf Schäden bis zu einer Höchstsumme von € 1 Mio. pro Schadensfall. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
IX Rücknahme von Ware
Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, so schreiben wir dem Käufer den Rechungsbetrag abzüglich 20 % für Prüfungs- und Hantierungskosten und für entgangene Gewinne gut. Notwendige Aufarbeitungskosten werden zusätzlich berechnet. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Käufer.
X Schutzrechte
10.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer innerhalb der in 8.5 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von uns bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
10.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 10.1 a) geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen der Nr. 8 entsprechend.
10.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Nr. 8 entsprechend.
10.6 Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XI Schutzrechte
Die Zeichen BRÄHLER ICS Kongresssysteme AUTOMIC; AUTOMIC-plus; DIGIMIC; DIGIVOTE, CONGRESS DATA SYSTEM; CDS Virtual Audio Network VAN; CDS Virtuelles Audio Netzwerk VAN, MULTICOM und INFRACOM in Kombination mit anderen Zeichenbestandteilen sind unsere eingetragenen Marken. Wir sind Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte der von ihm zur Verfügung gestellten Programme und Produkte. Der Käufer ist nicht berechtigt, die vorgenannten Programme und Produkte teilweise oder vollständig ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns zu vervielfältigen und / oder vervielfältigen zu lassen.
XII Erfüllungsort, Gerichtstand, Rechtswahl
12.1 Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort, für Zahlungen unser Sitz.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- sowie Wechselklagen, ist in Königswinter.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
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